Auf Antrag der LINKEN hat der Sächsische Landtag am Donnerstag über das Streikrecht in Deutschland diskutiert. Auch Martin Modschiedler, rechtspolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, meldete sich zu Wort.
Auf Antrag der LINKEN hat der Sächsische Landtag am Donnerstag über das Streikrecht in Deutschland diskutiert. Auch Martin Modschiedler, rechtspolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, meldete sich zu Wort.
Nachdem wir in der ersten Runde die Wirtschaftspolitiker zum Streikrecht gehört haben, möchte ich noch ein paar Punkte aus rechtspolitischer Sicht ergänzen.
Das Streikrecht ist – das wurde in der Debatte schon erwähnt – in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes verankert. Es ist ein verfassungsmäßig geschütztes Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – und ein hohes Gut! Das wird auch in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG deutlich. Hier heißt es
In der Geschichte der Bundesrepublik hat es nun etwas gegeben, das sich Rechtsfortbildung nennt. Die Gerichte haben immer wieder zur Frage der Be- bzw. Einschränkung des Streikrechts Stellung genommen. Das können aufgrund des Artikels 9 Abs. 3 des Grundgesetztes nur Gerichte.
So stellte das Bundesarbeitsgericht 1971 in einer Grundsatzentscheidung fest, dass Arbeitskampfmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen und durch sie das Gemeinwohl nicht offensichtlich verletzt werden dürfe. Und das Bundesverfassungsgericht betonte in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1991, dass eine Einschränkung des Arbeitskampfes nicht ausgeschlossen sei und verwies dabei u.a. auf Grundrechte Dritter und andere Güter von Verfassungsrang. Die Gerichte sagen: Streikrecht ja, aber nicht um jeden Preis.
Die Frage nach den Grenzen des Streikrechts hat in den vergangenen Jahrzehnten nicht nur die Gerichte beschäftigt. Die Fachliteratur dazu füllt Bibliotheken.
Im Mittelpunkt steht dabei immer die Abwägung, inwieweit eine Betroffenheit der Allgemeinheit vorliegt bzw. Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Daseinsvorsorge berührt werden, zum Beispiel bei Energieversorgung, Rettungsdiensten oder Verkehr (Bahn/Flugverkehr). So eng legen es die Gerichte aus.
Hier geht es immer auch um einen Ausgleich von Rechten: Den Rechten der Menschen und Betriebe, die auf diese kritische Infrastruktur angewiesen sind.
Ich frage mich, warum wir hier diskutieren. Weil eine Mittelstandsvereinigung ein Papier verfasst hat? Das kann sie ja gern tun. Das tun andere auch gerne. Aber Papier ist geduldig.
Außerdem macht man solche Aktionen, die Artikel 9 Abs. 3 betreffen, nicht mal eben nebenbei. Mit uns ist das Thema so nicht abzuarbeiten. Nur weil die Mittelstandsvereinigung ein Papier geschrieben hat, müssen wir hier keine Plenardebatten führen.
Es ehrt die Mittelstandsvereinigung, aber es ändert nichts an der Tatsache: Artikel 9 Abs. 3, das Streikrecht, gilt für uns – und zwar genau so, wie es im Grundgesetzt steht. Das soll auch so bleiben.