Sächsischer Landtag wählt neuen Vizepräsident des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes

Richterwahl Jpg

Der Sächsische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 7. November wichtige Personalentscheidungen für den Sächsischen Verfassungsgerichtshof getroffen.

Als Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes wurde mit überwältigender Mehrheit Herr Prof. Dr. Uwe Berlit gewählt. Er ist seit 2011 Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht. Er folgt auf Herrn Dr. Jürgen Rühmann, der seit 2007 im Sächsischen Verfassungsgerichtshof, dabei ab 2008 als dessen Vizepräsident, eine herausragende Arbeit geleistet hat. Seine Amtszeit endet aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zum 31.Dezember 2018.

Als weitere berufsrichterliche Mitglieder wurden Herr Tom Herberger (Direktor des Amtsgerichts Torgau) und Dr. Andreas Wahl (Vorsitzender Richter am Landessozialgericht) gewählt.

Martin Modschiedler, Rechtspolitischer Sprecher der sächsischen CDU-Landtagsfraktion dazu: „Ich freue mich über die Wahl der drei Persönlichkeiten für Ämter am Verfassungsgerichtshof Sachsen. Der Sächsische Landtag zeigte große Einigkeit in dieser wichtigen Angelegenheit. Alle drei Kandidaten wurden von einer sehr überzeugenden Mehrheit des Parlamentes gewählt. Nicht zuletzt beweist die Koalition aus CDU und SPD damit, dass solch entscheidende Vorgänge geräuschlos und zielgerichtet abgeschlossen werden können. Mein Dank gilt auch der Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen, die ebenfalls konstruktiv und sachorientiert diesen Prozess begleitet haben.“

Hintergrund:

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen ist das Verfassungsgericht des Freistaates Sachsen. Das Gericht ist neben Landtag und Staatsregierung ein oberstes Staatsorgan. Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Leipzig.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet u. a. über folgende Gesichtspunkte:

  • die Auslegung der Sächsischen Verfassung im Organstreitverfahren,
  • die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung des Freistaates Sachsen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle,
  • die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Sächsischen Verfassung im Rahmen der konkreten Normenkontrolle,
  • die Verletzung von Grundrechte der Sächsischen Verfassung bei Verfassungsbeschwerden