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Corona-Verordnung angepasst

Aktualisierte Verordnung tritt am 28. Januar in Kraft

Der Freistaat Sachsen hat nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 seine Corona-Schutz-Verordnung angepasst und damit die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis einschließlich 14. Februar 2021.

Die Grundsätze der Verordnung behalten weiterhin ihre Gültigkeit: Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Medizinischer Mund-Nasenbedeckungen im ÖPNV und beim Einkaufen

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung.

Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, behalten ihre Gültigkeit.

Homeoffice

Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten zu Hause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Weiterhin ist neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind. Dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten.

Ausgangssperren

Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen vorab verständigt. Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

Alten- und Pflegeheime/Pflegedienste

Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher. In Alten- und Pflegeheimen werden für Beschäftigte drei Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche 2021 verbindlich festgelegt.

Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen

Ab dem 8. Februar können nun auch die Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen wieder in den Präsenzunterricht. Aus Infektionsschutzgründen findet der Unterricht in geteilten Klassen statt, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Das sieht die neue Corona-Schutz-Verordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde.

Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis zum 14. Februar geschlossen. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.