Medizinische Masken

Neue Corona-Regeln beschlossen

Ab 8. November keine Maskenpflicht mehr im Unterricht

Das Sächsische Kabinett hat eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung sowie eine neue Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Neu ist unter anderem, dass ab dem 8. November in allen Schulklassen keine Maskenpflicht mehr für Schülerinnen, Schüler und das schulische Personal im Unterricht besteht.

Neue Regeln in den Schulen

Maske tragen: Keine Pflicht, aber empfohlen

Während ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 im Schulgebäude eine Maske getragen werden muss, ist das am Sitzplatz und im Unterricht ab dem 8. November keine Pflicht mehr, wird aber weiterhin empfohlen. Die Maskenpflicht im Unterricht setzt erst wieder ein, wenn die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für die Vorwarnstufe festgelegten Schwellenwerte zur Bettenauslastung mit an COCVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern erreicht oder überschritten werden.

Übergangsregeln vom 1. bis 14. November

Zur Absicherung des Schulstarts nach den Herbstferien gibt es in den ersten zwei Schulwochen vom 1. bis 14. November wieder gesonderte Schutzmaßnahmen. So bleibt die Maskenpflicht im Unterricht an den weiterführenden Schulen in der ersten Woche (1. bis 7. November) nach den Ferien für Schülerinnen und Schüler sowie für das schulische Personal bestehen. Hinzu kommt eine dreimalige Testpflicht für die zwei Wochen nach den Ferien (1. bis 14. November). Vollständig Geimpfte oder Genesene müssen sich nicht testen. Nach den zwei gesonderten Schutzwochen finden dann die Tests wieder zweimal wöchentlich statt, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz im entsprechenden Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt über 10 liegt. Liegt sie darunter, reicht es, einmal wöchentlich einen Testnachweis zu erbringen.

Keine landesweiten Schulschließungen

Die Möglichkeiten der Schutzimpfungen ab 12 Jahren und die funktionierenden AHA-L-Regeln sowie die Tests bilden zusammen weiterhin einen weitestgehend sicheren Schutz, um größere Ausbreitungen in der Schule zu verhindern und den Präsenzunterricht sicherzustellen. Sachsenweit wird der Präsenzunterricht erst eingeschränkt, wenn die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für die sogenannte Überlastungsstufe festgelegten Schwellenwerte zur Bettenauslastung mit an COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern im Freistaat Sachsen erreicht oder überschritten werden. Erst dann wechseln alle Kitas, Grundschulen und Förderschulen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen oder Klassen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen. Für viele andere Schülerinnen und Schüler findet dann Wechselunterricht statt. Sachsenweite Schulschließungen sind in der Verordnung weiterhin nicht vorgesehen.

Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung tritt am 21. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 17. November 2021 außer Kraft.

Corona-Schutz-Verordnung

Neue Grenzwerte

Die ebenfalls beschlossene neue Corona-Schutz-Verordnung wird am 21. Oktober 2021 in Kraft treten und bis einschließlich 17. November 2021 gelten. Sie knüpft die Vorwarn- und Belastungsstufe weiterhin an die Bettenkapazität und 7-Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen, aber ändert die Bedingungen für das Erreichen der beiden Stufen:

Fortan gilt, dass es bereits ausreicht, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder Intensivstation erreicht sind. Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 Covid-19-Patienten auf Normalstation und 180 Covid-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1300 Patienten auf Normalstation bzw. 420 Intensiv-Patienten.

Ausnahmeregelung für Weihnachtsmärkte und Bergparaden

Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern sollen in diesem Jahr wieder stattfinden können. Die Gesundheitsämter können in diesen Fällen bis zum Erreichen der Vorwarnstufe im Rahmen von genehmigten Hygienekonzepten Ausnahmen von der Kontakterfassung, der 3G-Regelung und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes zulassen.

Auch mit Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe sind die Veranstaltungen weiterhin möglich. Sofern die Veranstaltung in Flanier- und Verweilbereiche aufgeteilt wird, kann in den Flanierbereichen auf Kontakterfassung, 3G-Regelung und Maskenpflicht verzichtet werden.

In den Verweilbereichen entfallen die genannten drei Einschränkungen, wenn sich nicht mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten. Andernfalls sind Kontakte zu erfassen, die 3G-Regel anzuwenden und es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Änderungen beim 2G-Optionsmodell

Entscheidet sich ein Veranstalter – unabhängig davon, ob weniger oder mehr als 1.000 Besucher zeitgleich anwesend sind – für das 2G-Optionsmodell, entfällt mit der neuen Verordnung die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher und die Pflicht zur Kontakterfassung. Es können zudem ungeimpfte Personen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die die STIKO aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung vorgelegt hat. Beide benötigen jedoch einen negativen Test für den Zutritt und ggf. ein medizinisches Attest.

"Mich freut, dass wir, aber insbesondere auch die Schülerinnen und Schüler, ein bisschen mehr Normalität zurück erhalten."

Martin Modschiedler, Wahlkreisabgeordneter für Blasewitz/Striesen