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Freistaat beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung

Das Kabinett hat einer neuen Rechtsverordnung des Sächsischen Sozialministeriums zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 zugestimmt. Die Verordnung regelt die weiteren Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen und löst die bisher geltende Allgemeinverfügung »Ausgangsbeschränkungen« vom 22. März 2020 ab.

Die Allgemeinverfügung untersagt nicht den Aufenthalt im Freien, im Park oder an den Elbwiesen. Ziel dieser Verfügung ist eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus innerhalb der Bevölkerung zu verhindern. Auch bei einem Aufenthalt im Freien geht es darum, Mindestabstände einzuhalten und Infektionsgemeinschaften und Infektionsketten zu verhindern.

"Umfeld des Wohnbereichs"

Hierfür gibt es keine klare Definition. Die räumliche Beschränkung "Umfeld des Wohnbereichs" ist immer mit Blick auf das Ziel auszulegen, Infektionsketten durch die Minimierung von Ansteckungsmöglichkeiten zu unterbrechen. Wege sind, soweit irgend möglich, auf ein Minimum zu begrenzen und Kontaktmöglichkeiten soweit möglich einzuschränken.

Ausflüge in weiter entfernt gelegene Erholungsgebiete, wie z.B. von Dresden in die Sächsische Schweiz zum Wandern, sind deshalb gerade nicht gestattet. Grundsätzlich ist Sport und Bewegung erlaubt, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Dies bedeutet, dass die Anzahl der Köpfe fünf nicht überschreiten darf. Diese Beschränkung dient dazu, mögliche Übertragungswege des Virus aus verschiedenen, nicht in einem gemeinsamen Hausstand lebenden Personenkreisen zu unterbinden.

Was ist erlaubt?

  • Sport und Bewegung, Aufenthalt und Spazierengehen etc. im Freien
  • kurze Rast auf Parkbänken, sofern eigene Familie bzw. Mindestabstände eingehalten werden
  • Mitglieder des eigenen Hausstandes (eine Infektionsgemeinschaft) dürfen sich zusammen draußen aufhalten (eine Familie, Angehörige,(Lebens-)Partner, nicht aber ein Freundeskreis o.Ä.)
  • Gruppenbildung ist bewusst auf max. zwei Personen beschränkt, mit Ausnahme eigener Hausstand (Vermeidung der Bildung von Infektionsketten)

Was ist nicht erlaubt?

  • Gruppenbildung (kein Treffen mit Freunden im Park)
  • Unterschreiten des Mindestabstandes von 1,5 Metern
  • längeres Sitzen und Rumliegen auf Decken, z. B. an den Elbwiesen – das entspricht nicht dem Zweck und Grundgedanken der Allgemeinverfügung

Bußgeldkatalog

Im Rahmen der neuen Rechtsverordnung hat sich die Sächsische Staatsregierung auch auf die Erstellung eines Bußgeldkataloges zu Eindämmung des Corona-Virus in Sachsen geeinigt.

Folgende drei wesentliche, häufige Verstöße und die dazugehörigen Regelsätze bzw. Bußgelder wurden festgelegt.

  1. § 2 Abs. 1 der Verordnung:
    Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund
    Bußgeld: 150 Euro
  2. § 3 Nr. 1 - 3 der Verordnung:
    Verstoß gegen Besuchsverbot
    Bußgeld (für Besuchende): 500 Euro
  3. § 3 Nr. 3 der Verordnung:
    Überschreitung der in der Rechtsverordnung vorgegebenen Personenzahl
    Bußgeld (für verantwortliche Einrichtungsleitung): 500 bis 1.000 Euro - je nach Einrichtungsgröße